Montag, 20. Februar 2012

wenn der Staat gegen den Staat klagt

Es kommt vermehrt vor, dass auch Behörden und Körperschaften mit Honorarkräften zu Dornen in den Augen der Rentenversicherer werden. Einen Fall zu Dienstleistern, die tatsächlich selbständig tätig sind hat das LSG Berlin-Brandenburg (Az.: L 1 KR 206/09) im letzten Jahr entschieden. 

Die vom Bundesrat seit Jahrzehnten angewandte Praxis, mit der Führung von Besuchergruppen überwiegend Honorarkräfte auf selbstständiger, nicht sozialversicherungspflichtiger Basis zu betrauen ist danach rechtmäßig. Diese sind keine Arbeitnehmer des Bundesrats. Es gebe eine ganze Reihe von Tätigkeiten, die sowohl von einem (sozialversicherungspflichtigen) Arbeitnehmer als auch auf (nicht sozialversicherungspflichtiger) selbststständiger Basis ausgeübt werden können, so das LSG. Als Beispiele nannte es Lehrkräfte und Dozenten, Rechtsanwälte, Schauspieler, Fremden- und Museumsführer. Auch die Führungen durch den Bundesrat zählten hierzu. Es sei grundsätzlich rechtlich beanstandungsfrei, den Einsatz von Honorarkräften im Rahmen des Besucherdienstes des Bundesrats als freiberufliche und selbstständige Tätigkeit auszugestalten. 

Die im Bundesrat tätigen Führer hätten das Gericht davon überzeugt, einen großen Freiraum zu haben, dessen Ausgestaltung vom Bundesrat auch nicht überwacht werde. Im maßgeblichen Kern ihrer Tätigkeit seien die Honorarkräfte deshalb weisungsunabhängig, auch wenn der äußere Rahmen der Führungen (Ort, Zeit, regelmäßige Dauer, Stationen innerhalb des Gebäudes und Pflichtinformationen) vorbestimmt sei. Diese Freiheit gebe den Ausschlag, obgleich es durchaus auch gewichtige Indizien für eine abhängige Beschäftigung gebe.

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