Es kommt vermehrt vor, dass auch Behörden und Körperschaften mit Honorarkräften zu Dornen in den Augen der Rentenversicherer werden. Einen Fall zu Dienstleistern, die tatsächlich selbständig tätig sind hat das LSG
Berlin-Brandenburg (Az.: L 1 KR 206/09) im letzten Jahr entschieden.
Die vom Bundesrat seit Jahrzehnten angewandte Praxis, mit der Führung von Besuchergruppen überwiegend Honorarkräfte auf
selbstständiger, nicht sozialversicherungspflichtiger Basis zu betrauen ist danach rechtmäßig. Diese sind keine Arbeitnehmer des Bundesrats. Es gebe eine ganze Reihe
von Tätigkeiten, die sowohl von einem (sozialversicherungspflichtigen)
Arbeitnehmer als auch auf (nicht sozialversicherungspflichtiger)
selbststständiger Basis ausgeübt werden können, so das LSG. Als
Beispiele nannte es Lehrkräfte und Dozenten, Rechtsanwälte,
Schauspieler, Fremden- und Museumsführer. Auch die Führungen durch den
Bundesrat zählten hierzu. Es sei grundsätzlich rechtlich
beanstandungsfrei, den Einsatz von Honorarkräften im Rahmen des
Besucherdienstes des Bundesrats als freiberufliche und selbstständige
Tätigkeit auszugestalten.
Die im Bundesrat tätigen Führer hätten das Gericht davon überzeugt,
einen großen Freiraum zu haben, dessen Ausgestaltung vom Bundesrat auch
nicht überwacht werde. Im maßgeblichen Kern ihrer Tätigkeit seien die
Honorarkräfte deshalb weisungsunabhängig, auch wenn der äußere Rahmen
der Führungen (Ort, Zeit, regelmäßige Dauer, Stationen innerhalb des
Gebäudes und Pflichtinformationen) vorbestimmt sei. Diese Freiheit gebe
den Ausschlag, obgleich es durchaus auch gewichtige Indizien für eine
abhängige Beschäftigung gebe.
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